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Kitesurfen Achtung: Bitte Vorgaben beachten! |
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27.03.2014, 10:01 | #1 |
Benutzer
Registriert seit: 08/2010
Ort: AC
Beiträge: 524
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Änderung §1 LuftVG
Habe gerade von meiner Haftpflicht einen Hinweis bekommen, dass Kites nicht mehr unter das o. g. Gesetz fallen, damit keine Versicherungspflicht besteht und ich somit über meine privat Haftpflicht abgesichert bin.
Wer allerdings Leinen über 30m verwendet fällt trotzdem unter §1 des LuftVG (siehe Punkt 11). Kites standen unter 7, jetzt "weggefallen" Gruss Tommy Hier der §1 des LuftVG (1) Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz, durch die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, durch im Inland anwendbares internationales Recht, durch Rechtsakte der Europäischen Union und die zu deren Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird. (2) Luftfahrzeuge sind 1. Flugzeuge 2. Drehflügler 3. Luftschiffe 4. Segelflugzeuge 5. Motorsegler 6. Frei- und Fesselballone 7. (weggefallen) 8. Rettungsfallschirme 9. Flugmodelle 10. Luftsportgeräte 11. sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können. Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper gelten als Luftfahrzeuge, solange sie sich im Luftraum befinden. Ebenfalls als Luftfahrzeuge gelten unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden (unbemannte Luftfahrtsysteme). Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/luftvg/__1.html |
27.03.2014, 10:56 | #2 |
Benutzer
Registriert seit: 09/2012
Beiträge: 816
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Und warum sollten Kites nicht unter Ziffer 10 (Luftsportgeräte) fallen?
Im Zweifelsfall werden die Anwälte Deiner HP das schon entsprechend argumentiert bekommen |
27.03.2014, 11:00 | #3 |
Benutzer
Registriert seit: 08/2010
Ort: AC
Beiträge: 524
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Weil sie vorher unter Punkt 7 explizit aufgeführt waren und wenn die Leinenlänge unter 30 m liegt entfällt auch Punkt 11
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27.03.2014, 11:20 | #4 |
Waschgang DLX
Registriert seit: 09/2010
Beiträge: 2.486
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Die Diskussion gab es schon mal irgendwo.
Dass ein Kite nicht unter "Luftsportgeräte" fällt, sollte man nicht einfach so 'annehmen'. Das kann auch anders ausgelegt werden. "sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können" schließt Kites nicht aus, da man sie ja (beim Springen) auch mal in größeren Höhen betreibt. http://rechtsanwalt-czap.de/rechtsge...ftrecht-d.html Meiner Meinung nach sollte man für einen solchen Sport auch die entsprechende Versicherung haben. |
27.03.2014, 11:46 | #5 | |
Benutzer
Registriert seit: 09/2002
Beiträge: 5.312
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Zitat:
Da steht genau das was der Threaderöffner hier rein geschrieben hat. Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel erläutert die Rechtslage vor dem 08.05.2012. Zum Verständnis der früheren Diskussionen zu diesem Thema wurde der Artikel von mir allerdings unverändert belassen. In Deutschland gelten Kitesurfdrachen seit Mai 2012 nicht mehr als Luftfahrzeuge. Damit besteht seither für Drachen auch keine gesetzliche Versicherungspflicht mehr in Deutschland. |
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27.03.2014, 12:21 | #6 |
Benutzer
Registriert seit: 01/2011
Beiträge: 847
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Das Problem mit dem Springen habe ich mir auch schon mal gedacht, aber wenn Du springst und jemanden verletzt, wird die Versicherung eh grobe Fahrlässigkeit vorwerfen, weil Du keinen Sicherheitsabstand hattest.
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27.03.2014, 13:17 | #7 |
Administrator
Registriert seit: 03/1999
Beiträge: 4.884
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Hat Wolf-Dieter selbst hier auch schon einmal geschrieben:
http://surfforum.oase.com/showthread.php?t=143003 |
27.03.2014, 13:21 | #8 | |
Benutzer
Registriert seit: 08/2010
Ort: AC
Beiträge: 524
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Zitat:
Ich kann die Kollegin aber gerne mal fragen. Bin zwar in der IT, aber bei einer grossen deutschen Versicherung und die spielen nicht mit Geld |
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27.03.2014, 13:47 | #9 |
Waschgang DLX
Registriert seit: 09/2010
Beiträge: 2.486
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27.03.2014, 15:59 | #10 |
El Almeni
Registriert seit: 01/2005
Ort: möglichst weit vom Wasser
Beiträge: 1.161
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Springen ist eventuell doch ein Problem.
Geändert von wdczap (26.04.2014 um 10:47 Uhr) Grund: Geänderte Beurteilung durch den Verfasser |
30.03.2014, 08:32 | #11 |
KITEPROLLTUSSE
Registriert seit: 07/2013
Ort: SH̕͏҉̢Ę̷̨̛͟ ̵͡C͠Ó͠͝MES
Beiträge: 630
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Danke Wolf-Dieter!!
und am Wichtigsten noch (tun wir Mal so als ob wir wdcs a,b,c nicht verstanden haben) d) weil die meisten Leinen 25m und kürzer sind und wer von Euch kann den schon über 5 m hoch springen, um die 30 Meter zu erreichen? (Also echte Meter und nicht Oasemeter) |
31.03.2014, 20:19 | #12 |
Benutzer
Registriert seit: 12/2004
Beiträge: 443
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Na du bist ja süss
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26.04.2014, 15:52 | #13 |
El Almeni
Registriert seit: 01/2005
Ort: möglichst weit vom Wasser
Beiträge: 1.161
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Update zur Rechtslage in Deutschland und dem Ausland
Im Mai 2012 wurde das geltende Luftrecht in Deutschland geändert und sollen Kites in Deutschland seither nicht mehr als Luftfahrzeuge gelten, wenn sie an Leinen bis zu 30 m Länge geflogen werden. Im Ergebnis halte ich das für zutreffend, wenngleich ich den Verweis auf die "30 m Regel" nicht anerkenne. Mittlerweile hat die Gesetzesänderung dazu geführt, dass viele Haftpflichtversicherer Ihre Haftpflichtbedingungen (wieder) geändert haben. Die Haftpflichtbedingungen enthalten jetzt vielfach Haftungsausschlüsse für den Fall, dass für (Lenk-)Drachen (Kites) eine gesetzliche Versicherungspflicht besteht. Für Deutschland dürfte das unproblematisch sein. Wer allerdings im internationalen oder auch nur europäischen Ausland kiten geht, wird sich in einem Schadensfall möglicherweise damit konfrontiert sehen, dass nach dem Luftrecht des jeweiligen Landes, in dem sich der Schaden ereignet hat, eine gesetzliche Versicherungspflicht für Kitesurfdrachen besteht. Es bleibt abzuwarten, ob eine deutsche Haftpflichtversicherung in diesen Fällen Schadenersatz leisten oder sich auf einen Haftungsausschluß berufen wird. Fazit Meiner Meinung nach bleibt eine spezielle Kitesurfversicherung nach wie vor das aktuelle Gebot der Stunde. Weitere Infos bei Interesse auf meiner Webseite Geändert von wdczap (30.04.2014 um 21:58 Uhr) |
22.07.2014, 08:36 | #14 |
Theta Welle
Registriert seit: 11/2013
Ort: http://wetnsalty.blogspot.de/
Beiträge: 2.222
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Sehr interessate Information auf deiner Webseite.
Würde dies sehr gern mit auf meinem Blog verlinken. Du hast ja einige Beispiele angegeben. Dabei geht es um Geschichten an Land. Ich frage mich wie es auf dem Wasser aussieht. Dort gibt es ja die sogenannten Regeln der Organisationen bzw. Tribal Law und gesetzliche Regeln. In D. z.b SeeSchStrO und u.s.w. Weiß jemand wie es in anderen Länder aussieht und ob die obigen Regeln irgendeine juristische Relevanz haben. Wahrscheinlich wir die Schuldfrage ja sehr schwierig zu klären sein, bis auf grobe Fahrlässigkeit hat das bei der PHV glaube ich aber keine Relevanz. Bitte um Korrektur wenn ich da falsch liege. |
22.07.2014, 09:03 | #15 |
Benutzer
Registriert seit: 06/2013
Ort: Berlin - Pankow
Beiträge: 313
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Also ich hatte mir letztes Jahr auch über dieses Thema Gedanken gemacht und mein Versicherungsberater (HUK), der "zufällig" mein Schwager ist, hat mich auch darüber aufgeklärt, dass Kitesurfen mit einer Leinenlänge unter 30m nicht als "Extremsportart" aufgeführt wird und somit nicht gesondert versichert werden muss. Ich weiß, dass es hier um den Ausschluss als Flugfahrzeug geht! Wenn mir allerdings ein Versicherungsfachmann mitteilt, dass ein gesonderte Versicherung nicht notwendig ist, dann will ich ihm das glauben. -> ist ja schließlich eher zu seinem "Nachteil"^^
So war zumindest seine Argumentation. |
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