|
Kitesurfen Achtung: Bitte Vorgaben beachten! |
«
Vorheriges Thema
|
Nächstes Thema
» |
|
Themen-Optionen | Ansicht |
21.07.2005, 13:26 | #1 |
Benutzer
Registriert seit: 07/2003
Beiträge: 188
|
Probleme mit Händler was tun?
auch und insbesondere an die vielen Händer, die das Forum lesen:
Wie denkt Ihr über folgendes: Ich habe ein Produkt bei Ebay von einem Händler gekauft einen z.B. einen Kite aus dem Jahr 2004 für z.B. 500€ Ich habe brav u schnell gezahlt, weil ich das Ding ja haben möchte. nur der Kite kommt und kommt nicht. (Auch nach 2 Wochen nicht) Dann heist es, es war ein Versehen, der 2004er ist nicht mehr lieferbar, aber ich könne gegen Aufpreis einen 2005er haben. Ich sag Nein zum Aufpreis aber den 2005er akzeptiere ich. Mitlerweile binn ich schon sauer, habe viel gemailt und telefoniert .... Ich bestehe auf Lieferung. OK heist es, wir müssen den 2005er aber erst beim Lieferant besorgen. Das dauert nun schon wieder 3 Wochen. Ich habe also vor 5 Wochen gezahlt und noch nichts passiert, außer vielen Mails und Telefonaten und Vertröstungen. Frage auch an die Profis des Rechts was für Möglichkeiten habe ich? Danke für einige Tipps - sowas kann ja jeden treffen |
21.07.2005, 13:36 | #2 |
Benutzer
|
Dumm gelaufen
Also erstmal ein paar Fragen:
Ist der Händler aus Deutschland? Hast Du bereits schriftlich Nachfrist gesetzt? Wie ist der Händler sonst bewertet? Gib mal Ebay Namen. Mal schauen. |
21.07.2005, 13:40 | #3 |
Benutzer
Registriert seit: 07/2003
Beiträge: 188
|
bleibe noch diskret
mir gehts (noch) nicht drum jemanden an den Pranger zu stellen - die Lust reift aber gerade in mir.
Es ist ein Händler aus Deutschland und die Bewertung ist auch irgendwas mit über 90% positiv. Par negative Stimmen gibts ja immer. Habe jetzt Nachfrist bis nächsten Dienstag gestellt. Dann geht die Sache zum Anwalt und der Name ins Netz |
21.07.2005, 13:43 | #4 |
Phantom-Starthelfer
Registriert seit: 04/2005
Ort: WWW.EXITUS.RU - SKY IS THE LIMIT!
Beiträge: 164
|
Die einfachste Moeglichkeit ist, dass Du einfach vom Kauf zuruecktrittst und das Geld zurueckerhaelst.
|
21.07.2005, 13:46 | #5 |
Takoon Ambassador
Registriert seit: 09/2002
Beiträge: 3.127
|
hi,
setz ihm per einwurfeinschreiben eine frist von zwei wochen, dann muß er den artikel liefern. falls er das nicht tut, dann stehen dir alle wünsche offen. du kannst nach ablauf der frsit den gleichen artikel woanders kaufen und die mehraufwendungen etc. dem händler in rechnung stellen, wenn du unbedingt den kite haben willst. greets guidog |
21.07.2005, 13:47 | #6 |
Benutzer
|
gut so
Prima Strategie.
Ich denke genau das solltest Du machen. Schriftlich (!) Nachfrist setzten mit der Androhung bei Nichtlieferung den Kaufvertrag zu wandeln (stornieren). Erst dann hast Du eine wirkliche Handhabe. Nach Ablauf der Frist sofort Ebay benachrichtigen und Anwalt aufsuchen. Achtung: Damit du nicht auf den Anwaltskosten sitzen bleibst, solltest Du es in der Nachfristsetzung in etwa folgendes schreiben: ...... setze ich Ihnen eine Nachfrist zur Lieferung bis zu tt.mm.yyyy. Sollte Sie innerhalb dieser Frist nicht liefern können, trete ich vom Kaufvertrag zurück.Ich erwarte eine Rücküberweisung der Vorauszahlung zum gesetzten Termin auf mein Konto .......... Sollten die gesetzte Frist ohne Lieferung oder Rückzahlung verstreichen, werde ich juristische Hilfe zur Durchsetzung meiner Ansprüche in Hilfe nehmen, deren Kosten Sie dann ebenfalls zu tragen haben. ....... Viel Glück |
21.07.2005, 14:29 | #7 |
Gone with the wind..
|
Tja, sollte man sich mal fragen...
... ob denn nicht doch der Einkauf beim Händler vor Ort die stressfreiere Alternative ist. Ich bitte Dich: welchen Service erwartest Du denn von einem Händler, der sein Zeug für lau auf eBay verscheuert? Der KANN sich nicht um Service und Kundenanfragen kümmern, weil jedes Telefonat die Spanne frisst...
Dennoch: Rechtlich handelt es sich um einen gültigen Kaufvertrag, zu dessen Erfüllung der Händler verpflichtet ist. An Ebay melden, Erstattung von Mehraufwänden kannste vergessen, den Händler höchsten gerichtlich zur Erfüllung zwingen. nix für ungut nix_hangtime |
21.07.2005, 14:44 | #8 |
Benutzer
Registriert seit: 12/2003
Beiträge: 1.241
|
Aloah Frende !
hm...Ware anbieten,die er gar nicht oder nicht mehr hat !...das erfüllt schon den tatbestand von Betrug. Wichtig ist : Ist der Händler in Deutschland ? Ich würde die setzung der Nachfrist ausschließlich per Einwurf Einschreiben machen,den das mit Email ist so ne Sache als Beweis. An den Pranger stellste hier sicherlich keinen...den wenn der Seriös wäre,hätte der auch umgehend geliefet. Wichtig finde ich das hier schon,das der genannt wird,das erspart auch anderen den Ärger...zudem sicherlich die andere Seite auch die möglichkeit hat,sich dazu zu äußern. Ich hoffe,das du deine Sachen noch bekommst... Gruß Alex |
21.07.2005, 16:23 | #9 |
Neuer Benutzer
Registriert seit: 07/2005
Ort: Bonn
Beiträge: 2
|
Hey,
ich schließe mich den schon gesagten Beiträgen an, möchte aber noch ein wenig "Rechtliches" ergänzen. Mit Auktionsende und Zuschlag hast Du mit dem Händler (nennen wir ihn X) einen gültigen Kaufvertrag nach §433 BGB geschlossen. Danach ist es Pflicht des Verkäufers Dir das Eigentum zu übertragen und den Besitz zu verschaffen. Liefert er nicht, hast Du mehrere Möglichkeiten: 1. Du setzt schriftlich eine Frist (am besten per persönlichem Einschreiben). Bei deren Ablauf hast Du einen Anspruch gem. §§280 I, III, 281 auf Schadensersatz statt der Leistung. 2. Sollte X gar nicht leifern können, weil er das Material nicht hat und sich auch nicht beschaffen läßt, hast Du einen Anspruch gem. §§280 I, III, 283 iVm. 275 3. Liefert er aufgrund Deiner Mahnung nämlich nicht, kommt er in Verzug. Du hast einen Anspruch auf SE wegen Verzögerung der Leistung nach §§ 280 I, II, 286. Wichtig: Es gibt einen Verschuldensvermutung für X, er hat also die deutlich schlechteren Karten und müßte sich ggf. exkulpieren!!! So, neben diesen Anprüchen (§325!!) kannst Du auch noch zurücktreten. 4. Du setzt die Frist und hast verschiedenste Ansprüche unter anderem aus §§323, 346. So, daneben solltest Du vielleicht noch wissen, dass Du mit Abschluß eines Vertrages einen Fernabsatzvertrag nach §312b abgeschlossen hast. Du hast ein Widerrufsrecht nach §355, d.h. Du kannst einfach so, sprich ohne Grund innerhalb von zwei Wochen widerrufen, und X kann sich sein Material sonst wo hinstecken. Ärgerlich für Dich, aber Du hast ja genug Ansprüche um dem Jungen den Hintern so heiß zu machen, dass er Dir schon was adäquates liefern wird. Solltest Du ausführlichere Infos wünschen, so bin ich ab nächsten Dienstag wieder im Lande und helfe gern. Viel Erfolg Phil www.laktatjunkies.de |
21.07.2005, 16:45 | #10 |
slingshot testpool
Registriert seit: 05/2004
Ort: auf der perfekten welle...! (manchmal auch drunter :-p ) www.pewegrafixx.de
Beiträge: 2.574
|
hey phil... was seh ich denn da fürn kultiges mobil auf eurer seite?!?! kann man den rauchen?
|
21.07.2005, 17:30 | #11 |
Enfant terrible
Registriert seit: 12/2002
Beiträge: 3.478
|
Hi,
irgendein Jurist hier? Gehören zum Zustandekommen nach §433 BGB nicht Einigung und Übergabe? Oder ist das bereits überholtes Wissen, was ich da habe? Grüße, Mikki |
21.07.2005, 18:03 | #12 |
Phantom-Starthelfer
Registriert seit: 04/2005
Ort: WWW.EXITUS.RU - SKY IS THE LIMIT!
Beiträge: 164
|
Laktatjunkie hat mE zumindest Schludrecht AT, BT1+2 gehoert, das sollte reichen
Er hat es auf den Punkt gebracht. |
21.07.2005, 18:33 | #13 |
Gast
Beiträge: n/a
|
sorry__leer
_sorry_leer_
|
21.07.2005, 22:44 | #14 |
Dauerverletzter
Registriert seit: 01/2004
Ort: Hannover
Beiträge: 161
|
waker hat völlig Recht. Mir gibt's dazu nicht zu sagen.
|
22.07.2005, 00:25 | #15 | ||
Administrator
Registriert seit: 03/1999
Beiträge: 4.884
|
Zitat:
Bei allem unter 99% würde ich schonmal vorab skeptisch sein und mir die negativen Fälle anschauen, ob die "passen", gelöst wurden oder ähnliches. Zitat:
|
||
22.07.2005, 10:15 | #16 |
Benutzer
Registriert seit: 07/2003
Beiträge: 188
|
danke für die Vielen Hinweise, ich werd erstmal eine schriftliche Nachfrist setzten.
@ waker der Streitwert ist bei einem Kite bestimmt nicht nur 20€, sonst würd ich mir die Müh sparen wer will schon das Geld zurück, wenn er bei Ebay einen günstigen Preis erzielt hat und dem Lieferant liefert nicht. Heute sagt er - er wisse auch nicht wo die Lieferung bleibt, er habe schon vor 2 Wochen beim Importeur bestellt.... Ich kann nur jedem Raten: KAUFT NUR WARE VON VERSANDHÄNDLERN; DIE AUCH LAGERMÄSSIG VORRÄTIG IST. Händler, die erstmal alles beim Vorlieferant bestellen müssen braucht kein Mensch. |
22.07.2005, 10:43 | #17 |
in dubio pro REO
Registriert seit: 08/2004
Beiträge: 747
|
bei dem streitwert ging es wohl eher um die schadensersatzansprüche und nicht um den wert des kites. ist natürlich doof, wenn man einen kite günstig ersteigert und der dann nicht lieferbar ist, aber du glaubst doch nicht ernsthaft, dass der händler jetzt verpflichtet ist, dir einen 05er kite fürs selbe geld zu liefern? wenn das überhaupt geht, was ich bezweifle, muß dem händler doch mindesten eine absicht nachgewiesen werden, dieser hat aber ja schon benannt, dass es ein versehen ist UND diverse möglichkeiten der einigung angeboten. lass dir dein geld zurück überweisen oder leg noch etwas drauf, sonst kommst du dieses jahr nicht mehr aufs wasser.
|
22.07.2005, 12:40 | #18 |
hightimes
Registriert seit: 02/2004
Ort: Ahrensburg
Beiträge: 173
|
???
darf man fragen,um welchen supertollen kite, aus 2004, es sich handelt?
mfg thorsten |
22.07.2005, 15:08 | #19 |
Benutzer
Registriert seit: 12/2003
Beiträge: 1.241
|
Aloah Freunde !
@joe hm..100% Bewertung....da wäre ich echt skeptisch...denn perfekt ist keiner von uns...du es gibt wirklich einige Nasen bei EBay,denen kannste nichts Recht machen...100% seh ich schon als sehr unreal an. Gruß Alex |
22.07.2005, 15:24 | #20 |
www.ostsee-kiters.de
Registriert seit: 09/2004
Ort: Kühlungborn
Beiträge: 237
|
100% bei ebay ist möglich, aber schwer zu schaffen.
Aber alles unter 99,7% und mit weniger als 380 Bewertungen zählt für mich nicht. Gruß, Frank ostsee-kiters ebay-Nick: http://feedback.ebay.de/ws/eBayISAPI...me=STRK:ME:UFS |
22.07.2005, 15:58 | #21 | |
Enfant terrible
Registriert seit: 12/2002
Beiträge: 3.478
|
Zitat:
'Wollte Dir gerade die "passende Antwort" geben, vorher nochmal gerade anklicken...381 Bewertungen...haha...ok...'bin drauf reigefallen... @Joe: Sorry, aber hast Du schonmal für viele verschiedene Kunden gearbeitet? Sieh das Forum hier, glaubst Du, es käme auf über 99% Zustimmung? Bei vielen verschiedenen Menschen gibts eine so große Spanne an Denkweisen, da kannst Du Deine Vorgabe niemals erreichen... Grüße Mikki |
|
22.07.2005, 17:21 | #22 |
www.ostsee-kiters.de
Registriert seit: 09/2004
Ort: Kühlungborn
Beiträge: 237
|
Hi Mikki:
wollte den Link eigentlich hinter dem ebay-Namen verstecken. Wusste aber nicht wie das geht. Nee, im Ernst: ich habe schon manches Mal eine negative bewertung geben wollen, weil einfach Schrott verkauft wurde und falsch angeboten war. Aber zum Glück konnte ich bisher immer energisch genug meine Interessen durchsetzen und so klären. Und eine negative Bewertung trägt immer auch das Risiko, selbst eine negative aus Rache zu bekommen. Also lässt man im Zweifel die Abgabe der Bewertung. So ist leider das System. Nur bei einem Shop mit weniger als 97 % würde ich wirklich erst kaufen, wenn per E-Mail oder Telefon alle Fragen geklärt sind. Gruß, Frank ostsee-kiters |
22.07.2005, 22:55 | #23 | |
Enfant terrible
Registriert seit: 12/2002
Beiträge: 3.478
|
Zitat:
ich hab mir nen Kauf- ujnd nen Verkaufsaccount zugelegt. Und so kann ich auch fair bewerten, ohne Angst vor Rachebewertungen haben zu müssen. hab natürlich auch schon eine eingeheimst. Na und? Selbst wenn mein Kaufaccount genausoviele Negativ-, wie Positivbewertungen hätte, mir wärs wurscht, weil negative Bewertungen nunmal nur und ausschließlich bei Verkäufen zum tragen kommen, aber nie bei Käufen. Und mein Verkaufskonto ist absolut sauber, da bin ja auch in erster Linie ich für verantwortlich. Gute Ware und Pünktlichkeit zahlen sich dann schon aus. Grüße, Mikki |
|
23.07.2005, 08:50 | #24 | |
Benutzer
Registriert seit: 08/2003
Ort: Kiel und Bremen
Beiträge: 527
|
Zitat:
Die Irrtumsregelungen sind für den Verkäufer mit Abschluss des Kaufvertrages ausgeschlossen (Ausnahme § 123 BGB, da ist niemand schutzwürdig). Nur der Käufer kann anfechten, was aber in der Regel ungünstiger ist für ihn als die Kaufgewährleistung. Sinn ist, dass der Verkäufer sich durch eine "angebliche" Irrtumsanfechtung über eine Eigenschaft der Sache nicht den besonderen Regeln über die Kaufgewährleistung entziehen soll. Im übrigen kommt ein Irrtum über seine eigene Leistungsfähigkeit schon mal gar nicht in Betracht, das wäre ja noch schöner, dann würde quasi nie jemand auf das positive Interesse haften. Ach ja und an pinoccio: Der Fall ist so eindeutig, da würde ich nicht einfach nur zurücktreten, sondern auf jeden Fall Schadensersatz für einen Deckungskauf verlangen. Ist einfach nur eine Frage des Rechtschutzes, wenn Du Dich mit dem Händler nicht persönlich einigen kannst, musst Du Dir eben die Frage stellen, ob Du den Aufwand betreiben willst. Ist schon ne Frechheit, Sachen gerade bei Ebay reinzustellen, die man nicht liefern kann. |
|
23.07.2005, 09:44 | #25 |
Gast
Beiträge: n/a
|
sorry__leer
_sorry_leer_
|
23.07.2005, 10:12 | #26 |
Benutzer
Registriert seit: 08/2003
Ort: Kiel und Bremen
Beiträge: 527
|
Moin Manfred,
muss ich noch mal nachschlagen für ne Quellenangabe. Irren kann sich natürlich jeder, aber nicht jeder kann deswegen anfechten. Eine Anfechtung erfordert als Gestaltungsrecht: Eine Erklärung, Anfechtungsgrund (z.B. 119), Anfechtungsfrist und ganz wichtig kein Ausschluss der Anfechtung. Das Problem ist bei z.B. einem Mangel der Kaufsache, die den Käufer berechtigen würden Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, dass der Verkäufer dann ja seinerseits sagen könnte, er habe sich über eine Eigenschaft der Sache geirrt und wenn er dann seine Willenserklärung anfechten könnte, wäre der Kaufvertrag rückwirkend nichtig und er müsste nur den Vertrauensschaden ersetzen. In unserem konkreten Fall jetzt ist es zur Übergabe natürlich noch nicht gekommen, zumal die Sache noch gar nicht da ist, möglicher Irrtum wäre nur einer über seine eigene Leistungsfähigkeit, ein solcher kann aber nicht zur Anfechtung berechtigen. Für den Fall der Unmöglichkeit gibt es dann natürlich 311a und 283, aber es handelt sich bei der Kaufsache um eine Gattungsschuld und der Händler hat ein Beschaffungsrisiko übernommen. Gruß Sönke PS: Entschuldige übrigens das "absolut falsch", das war weder höflich noch richtig, vertretbar ist natürlich fast alles. |
23.07.2005, 10:40 | #27 |
Gast
Beiträge: n/a
|
sorry__leer
_sorry_leer_
|
23.07.2005, 10:52 | #28 | |
Benutzer
Registriert seit: 08/2003
Ort: Kiel und Bremen
Beiträge: 527
|
Zitat:
Erklärungsirrtum geht natürlich immer, aber bei den Auktionen fehlt es meistens an der Unverzüglickeit der Anfechtung. Gruß Sönke |
|
Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1) | |
|
|
Ähnliche Themen | ||||
Thema | Autor | Forum | Antworten | Letzter Beitrag |
Wo gibts Händler in S.-H. für Hot Sails Maui? | frozen_bofrost | Windsurfen | 1 | 27.04.2005 14:56 |
Pro-tec Helme wer kennt einen zuverlässigen Händler ? | agakan | Kitesurfen | 4 | 23.03.2005 17:34 |
Hilfe, Probleme mit 9er Buster | Villeneuve | Snowkiten / Landkiten | 19 | 16.02.2005 19:52 |
Suche Ozone Händler zwecks Frenzy | Mystmaja | Kitesurfen | 1 | 17.10.2003 09:51 |
Wipika Free Air Qualität und relaunch probleme | Camaru | Kitesurfen | 0 | 14.08.2001 12:29 |
|