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Kitesurfen Achtung: Bitte Vorgaben beachten! |
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27.01.2011, 22:20 | #1 |
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Gewährleistung live
Hallo Leute,
aus gegebenem Anlass möchte ich mal kurz auf Eure Rechte hinweisen: Im Herbst ca. 3 Monate nach dem Neukauf eines Naish Charger 9 qm mit Bar riss mir bei einem Downloop die Steuerleine am Kite, sowie die komplette "Aufhängung" der Steuerleine aus dem Kite heraus. Was zuerst passiert ist kann ich im Nachhinein nicht mehr sagen. Es gab einen gewaltigen Ruck, der Kite fiel aufs Wasser und ich war froh, dass er nicht wieder hoch kam und tellerte. Zuerst sah ich dann den raus gerissenen Fetzen Stoff und dann auch die direkt an der Schlaufe gerissene Leine. Mein Shopbesitzer, mit dem ich mich noch immer gut verstehe, meinte er müsse das zunächst bei Naish einschicken. In diesem Zusammenhang muss ich kurz erwähnen, dass der Kite ein paar Wochen vorher schon vom Shop repariert wurde, weil der Bladder an einer schlecht vernähten Stelle raus kam. Damals hatte ich mir dabei noch nichts gedacht. Ich habe dann darauf hingewiesen, dass ich innerhalb der ersten 6 Monate beste Karten habe (es gab auch noch diverse Zeugen) und mich nicht auf eine weitere Reparatur einlassen müsse. Ich könne entscheiden, ob Reparatur oder Austausch. Gut, ich wollte dann nicht weiter den RA rauslassen und habe zunächst einer Klärung durch Naish zugestimmt (hätte ich nicht müssen). Die Antwort kam von Herrn Bossi sinngemäß wie folgt: Es könne nicht sein, dass ein einzelner Kite aus der maschinellen Produktion nicht in Ordnung sei und viele würde auf diese Weise versuchen was abzuzocken. Er würde mir aber einen Leihkite geben und die würden den kaputten intern genauer untersuchen lassen. Ich will nicht unterstellen, dass mir das Ergebnis schon vorher klar war, vielmehr ging es mir ab diesem Telefonat um das Prinzip. Ich kaufe mir nicht neue Sachen, um dann bei einem Mangel das gleiche Problem zu haben, wie bei gebrauchten Material. Der Shopbesitzer hatte keine andere Wahl (er muss sich ja dann auch wieder beim Hersteller bzw. seinem Verkäufer schadlos halten) und lehnte den Gewährleistungsanspruch ab. Von Garantie gegenüber dem Hersteller rede ich nicht. Das ist eigentlich nur Augenwischerei und die wollen nur deine Mailadresse. Unsere Gewährleistungsansprüche sind viel besser. Ab diesem Moment konnte ich auch wählen zwischen Ersatzlieferung oder Rückzahlung des Kaufpreises. Nach Zustellung der Klage hat sich Herr Bossi wohl doch mit seinem RA unterhalten und danach wurde die Forderung anerkannt. Ich hoffe mein Shopbesitzer kann sich die Kosten des Verfahrens von ihm wiederholen. Fazit: Ich habe mein Geld zurück und die Gegenseite hatte einen Crashkurs in Jura. Ich habe das jetzt erst hier geschrieben, damit nicht der Verdacht aufkommt, ich wolle über ein Forum Druck ausüben. Meine Gespräche mit den Beteiligten, wie auch im Bekanntenkreis, haben jedoch ergeben, wie groß die Unsicherheit in solchen Sachen ist. In den ersten 6 Monaten also keine Angst, der Verkäufer muss Euch beweisen, dass ihr die Sache bei einem "unsachgemäßen Gebrauch" kaputt gemacht habt. Ein Downloop sollte auch ein Charger aushalten können. Aufgrund des anderen Schadens war sogar zu erwarten, dass eine Näherin unglücklich in Robby verliebt war, oder war es doch ein Roboter.... PS: Ich habe noch diverse Kites von Naish und bin mit der Verarbeitung sehr zufrieden und gehe davon aus, dass auch andere sich zunächst restriktiv verhalten. |
27.01.2011, 22:30 | #2 |
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unabhängig vom juristischen vorgang: ist das eine übliche charger erfahrung? können das andere bestätigen? ich bin (war) eigentlich kurz davor, mir einen zu kaufen....
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27.01.2011, 22:34 | #3 |
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@Loxmox... nicht den Teufel an die Wand malen und Massenpaniken auslösen...
Passiert leider Gottes bei allen Marken. Hatte bisher auch des öfteren Pech. Da kann man sich immer nur einen guten Händler wünschen. Da lobe ich mir meine,... Es wurde "IMMER" anstandslos was getan. Selbst Schäden nach 2 Jahren + Kite aus 2. Hand wurden kuhlanterweise übernommen. Fehler passieren immer. |
27.01.2011, 23:22 | #4 |
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sagste mir mal den händler? klingt cool... (kannst auch per pm schicken, wenn du keine öffentliche werbung machen möchtest)
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27.01.2011, 23:27 | #5 |
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danke für die Schilderung!
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28.01.2011, 06:52 | #6 |
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Danke für die Info.
Wirft ein sehr schlechtes Bild auf Naish wenn man gesetzliche Regelungen erst mit dem Rechtsanwalt einklagen muss. Diese Rücknahmen sind im Verkaufspreis bereits kalkuliert und sollten kundenfreundlich bearbeitet werden. Danke Naish, eine weiter Grund keinen zu kaufen. |
28.01.2011, 07:12 | #7 |
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Hallo,
die Sache mit den 6 Monaten ist soweit korrekt. Jedoch kann der Händler bzw. Verkäufer mit der Kaufvertrag zu Stande gekommen ist entscheiden, ob er dir Besserung (als meist Reperatur), Preisnachlass (wenn zB die Farbe abgeht aber sonst die Funktionalität komplett gewährleistet ist), Rücknahme und Rückerstattung des Kaufpreises gegen Vorlage des Kaufbeleges (Kaufvertrags) oder Austausch anbieten. Du hast jedoch kein Recht dir dies auszusuchen (so kams im oberen Absatz rüber...) Ausnahme wie gesagt ist Preisnachlass! Hier darf die Funktionalität nicht darunter leiden. Klassisches Lehrbeispiel = Du kaufst einen Toaster und beim Auspacken merkst du, dass du ihn zwar in rot gekauft hast, er jedoch an einigen Stellen schwarz ist (maschineller Fehler). Wichtig ist, dass wenn dir der Verkäufer etwas anderes anbietet als er müsste (eben statt Preisnachlass einen Austausch), dass man dann von Kulanz spricht! Er müsste es rein rechtlich nicht machen. Kulanz baut dann Kundenfreundlichkeit auf und das wiederum Service und Imagegewinn (Man kann beim Kauf nix falsch machen, weil man sowieso einen guten Service hat ) Die Sache mit der Gewährleistung kann ich so auch bestätigen. Viele kennen ihre Rechte und Pflichten nicht. Sowohl Käufer als auch Verkäufer! Nur die Sache ist die, dass meist der Verkäufer aus der Unwissenheit profitiert... Alles Gute und schönes Wochenende Edit: Garantie ist wieder etwas anderes! Hier verspricht dir der Hersteller quasi, dass ein bestimmtes Teil am Gerät innerhalb der Garantiezeit nicht kaputt geht - und wenn doch, tauscht er es aus oder bietet eben Besserung an. Hier werden aber meist so viele Dinge ausgeschlossen, dass man meist glaubt man ist abgesichert, schlussendlich ist mans aber dann doch nicht |
28.01.2011, 07:24 | #8 | |
Gast
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Zitat:
Der Händler hat sogar das Recht , die Ware bis zu 3x Reparieren zu lassen , danach sricht man von Wandel , d.h die Ware kann gegen neue getauscht werden und wenn man von Kulanz spricht ist es an dem Händler , das Geld auszuzahlen oder einen Preisnachlass zu gewähren , das Recht auf Auszahlung des Geldes hat der Kunde nicht . Vor allem ist mir nicht bekannt , das der Händler beweispflichtig ist das der Kite bei sachgemäßer Behandlung kaputtgegangen ist ,er muss beim Kauf ggf. den Kite in einwandfreim Zustand übergeben und bei arglistiger Täuschung .d.h verszeckte Mängel aufzeigen, der Kunde muss die Ware bei Kauf auf diese Prüfen und in dem Zusammenhang kommt ein zweiseitiger Kaufvertrag zu stande , aber Beweispflicht besteht immer beim Kunden . Geändert von Kiteweazle (28.01.2011 um 07:36 Uhr) |
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28.01.2011, 07:40 | #9 |
Switch'd
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28.01.2011, 07:43 | #10 |
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28.01.2011, 07:48 | #11 |
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28.01.2011, 07:51 | #12 |
Switch'd
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ein Forum verweist auf ein anderes Forum ? Alles klar..
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28.01.2011, 07:53 | #13 |
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28.01.2011, 08:09 | #14 |
Switch'd
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28.01.2011, 08:54 | #15 |
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Rechtliche Ansprüche
Hallo,
kurz zusammengefasst zur rechtlichen Situation aus meiner Sicht: Beim Kaufvertrag (§ 433 BGB) gilt beim sog. Verbrauchsgüterkauf (zwischen Unternehmer und Verbraucher=Privatkunde, §§ 13, 14 BGB) als Beweislastumkehr § 476 BGB. D.h. : Der private Kunde, der den Mangel (Fehler am Kite) nachgewiesen hat (oder der Fehler ist unbestritten vorhanden), braucht nicht zu beweisen, dass er schon beim sog. Gefahrübergang (Übergabe des Kites) vorlag. Dies wird -innerhalb der ersten 6 Monate nach Übergabe - vermutet und der Verkäufer muss das Gegenteil beweisen. Ist der Fehler an sich streitig (z.B. Kunde behauptet, die Flugeigenschaften seien nicht i.O., der Verkäufer bestreitet dies), dann gilt dies nicht, d.h. den Mangel an sich muss trotzdem der Käufer beweisen, die Vermutung bezieht sich nur auf den Zeitpunkt. Liegt ein Fehler bei Übergabe vor, ergeben sich die Rechte aus § 437 BGB. Der Anspruch auf Nacherfüllung, um den es hier ging, folgt aus § 439 BGB und besteht nach Wahl des K ä u f e r s (nicht des Händlers) grds. aus Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache, es sei denn , dies ist unverhältnismäßig (§ 439 Abs. 1, 3 BGB), Einzelfallbetrachtung. Minderung (Preisnachlass), Rücktritt (Rückgabe der Sache gegen Rückzahlung des Geldes) und Schadensersatz/Aufwendungsersatz (z.B. sonstige Kosten, die entstanden sind) setzen dagegen zunächst das o.g. Nachbesserungsverlangen voraus und können vor Ablauf einer angemessenen Frist n i c h t verlangt werden, es sei denn, der Verkäufer lehnt die Nachbesserung i.S.d. § 439 BGB endgültig ab, verweigert also Rep. bzw. Neulieferung. Oder er hat mehrfach erfolglos nachgebessert. Ein Schadensersatzanspruch würde zudem Verschulden beim Verkäufer voraussetzen, den grds. i.d.R. keine Überprüfungspflicht bei neuen Sachen trifft, die er vom Hersteller bekommen hat. Dies ist nur die Meinung von jemandem, der mal für 10 Min. Hobbyjurist gespielt und mal ins Gesetz gesehen hat. Da das alles nicht so ganz unkompliziert ist, am besten zum Rechtsanwalt gehen, wenn man sich nicht mit dem Verkäufer einigen kann, was natürlich immer zuerst versucht werden sollte. Denn man will ja mit seinem Kite aufs Wasser und ihn nicht Monate lang beim Händler, Hersteller oder Gutachter liegen lassen. Gruß, kleinjannis Geändert von kleinjannis (28.01.2011 um 09:03 Uhr) Grund: Ergänzung |
28.01.2011, 09:06 | #16 |
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Tja, da bist Du auf dem Holzweg. Vor 20 Jahren habe ich das auch mal so studiert, mittlerweile gabs aber mal eine Schuldrechtsreform Anfang 2000.
In meinem konkreten Fall konnte ich es mir aussuchen, ob ich eine Reparatur oder Austausch wollte (wenn er mir die Wahl angeboten hätte), auf Reparatur muss ich mich nicht einlassen. Das hätte man bei Unverhältnismäßigkeit annehmen können, zB. wenn ich ein neues Auto haben möchte, obwohl nur der austauschbare Schaltknopf ne Macke hat. Ganz wichtig ist auch, dass ich mich nicht auf eine Überprüfung einlassen muss. Unter dem Motto, den schicken wir ein, das dauert 6 Wochen, und dann ist die Saison vorbei. Dein Verkäufer muss sofort ja oder nein sagen und bei einem nein kannst Du ihn am nächsten Tag verklagen. Zur Beweislast: Nach 5 1/2 Monaten ist der Reißverschluss vom Surfschuh kaputt. Da sagt Dir jeder Händler selbst schuld. Alles Bullshit, er muss Dir beweisen, dass Du ihn nicht ordnungsgemäß benutzt hast. Bleibt offen, ob Du ihn durch deine Dusseligkeit zerstört hast, oder das Ding ne Macke hatte, dann hast Du gewonnen. Und das kann kein Sachverständigengutachten im nachhinein klären. Im meinem konkreten Fall musste ich nicht mal Zeugen haben, vielmehr hätte er Zeugen benötigt, dass ich den Kite durch die Bäume gezogen habe. Und wenn der Kite auch grundsätzlich in Ordnung war, dann bleibt noch die Alternative, dass er die Kräfte bei einem Downloop nicht gewachsen war. Dann gewinn ich auch den Prozeß, weil die Sache nicht zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeignet war. Aber das hätte Naish wohl nicht behauptet Den Shopbesitzer nenne ich nicht, weil er nichts dafür kann. Wie man gesehen hat, ist die Unsicherheit immer noch groß. Und ja, der Charger ist eigentlich nicht schlecht, ich hab noch einen in 13. Da ich und meine Kinder zusammen 7 Naishkites haben, hätte ich auch etwas mehr Kulanz erwartet, bevor einen der "lange Schwanz des Gesetzes" trifft. |
28.01.2011, 09:17 | #17 |
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28.01.2011, 09:20 | #18 |
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Ich sprech für Österreich
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28.01.2011, 10:05 | #19 | |
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Zitat:
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28.01.2011, 10:09 | #20 |
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28.01.2011, 10:47 | #21 |
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Nachbesserungsversuche des Verkäufers
Ist heute in § 440, S 2 BGB für den Kauf geregelt: Nachbesserung gilt als fehlgeschlagen nach dem 2. erfolglosem Versuch, d.h. danach kann man alle Rechte geltend machen. Ausnahme: "Wenn sich nicht aus der Art der Sache o. des Mangels etwas anderes ergibt" (seltene Fälle). D.h. der Verkäufer kann i.d.R. 2 mal nachbessern, bevor man z.B. zurücktreten und das Geld zurück verlangen kann. Zugunsten des Käufers kann im Ausn.-Fall auch mal eine Nachbesserung oder ein 2. Nachbesserungsversuch unzumutbar sein (§ 440 Abs. 1 am Ende)., z.B. aufgrund der im Einzelfall unzumutbaren Dauer der Reparatur.
Geändert von kleinjannis (28.01.2011 um 10:58 Uhr) Grund: Ergänzung |
28.01.2011, 10:54 | #22 | |
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28.01.2011, 11:04 | #23 | |
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Zitat:
Viele meinen, ich müsste als Käufer 2 Reparaturversuche dulden Das ist Quatsch, ich kann gleich einen neuen Kite verlangen!!! |
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28.01.2011, 11:14 | #24 |
Lord logger
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28.01.2011, 11:18 | #25 |
Lord logger
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28.01.2011, 11:19 | #26 |
Gast
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Shit , ich muss mich echt mal wieder mehr mit Wirtschaftsrecht befassen , fands immer spannend , und sowas hier ist mal wieder n Grund
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28.01.2011, 11:20 | #27 |
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28.01.2011, 11:25 | #28 |
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Äh, sehe ich anders:
nach § 437 abs.1 kann ich nach § 439 Nacherfüllung verlangen so... kurzer blick § 439: Abs1: (1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Der Verkäufer kann das ablehnen: (§ 439 Abs.3) Aber Zitat: "wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist." Vllt. täusche ich mich, aber nach meinem Verständnis kann ich einen neuen Kite verlangen. Ich gehe nämlich nicht davon aus, dass die Neubeschaffung/Lieferung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Nur meine Meinung...mag falsch sein...ist nur so'n Gedanke MfG Geändert von ehlo (28.01.2011 um 12:53 Uhr) Grund: nicht abs.2 sondern abs.3 |
28.01.2011, 11:32 | #29 | |
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Zitat:
Bin "zufällig" selber RA und man sieht wie groß die Unwissenheit ist. Deshalb auch meine realistischen Beispiele und nicht nur die §§. |
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28.01.2011, 11:34 | #30 |
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Ich finde heutzutage geht eigentlich viel über Kulanz , wer es sich leisten kann seine Kunden zu vergraulen soll das machen , in den meisten fällen einigt man sich doch gütlich oder ? Händler die einen Vertrag mit einer Firma machen ,sollten auch wissen in wie weit sie mit der jenigen Verheiratet sind und in wie weit die Kulanz zulassen, es gibt gute Gründe sich danach einen Lieferanten auszusuchen, es Spart unheimlich Zeit und einen menge Ärger !!
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28.01.2011, 11:49 | #31 | |
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Zitat:
§ ganz lesen....denken....nochmal lesen...DENKEN...verstehen Danke für die Nachhilfe MfG |
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28.01.2011, 11:54 | #32 |
Gast
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Wie ist die Rechtslage bei Verbrauchsgütern ??
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28.01.2011, 11:54 | #33 |
Switch'd
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Fette sachliche Beiträge, das unwissen bei dem Kunden findet sich leider 1zu1 beim Händler wieder. Die praktischen Beispiele sind sehr gut, galaxo ! Hab das alles auch schon durch, viele leben ja eher "gefühltes" Recht und man redet sich dumm und dusseling im Kollegenkreis
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28.01.2011, 11:58 | #34 | |
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Registriert seit: 10/2007
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Zitat:
Ich kann bei einem Mangel gleich einen neuen Kite verlangen und muss mich nicht auf Reparatur einlassen. Ich kann nur nicht gleich das Geld zurück verlangen. Wenn ich allerdings mit Reparatur einverstanden bin, dann auch die Versuche. Deshalb würde ich mich bei einem Kite normalerweise nie auf Reparatur einlassen. Diese Nachricht ist zwar Gift für jeden Händler/Shopbesitzer, aber so ist es nun mal. |
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28.01.2011, 12:00 | #35 |
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28.01.2011, 12:03 | #36 |
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28.01.2011, 12:04 | #37 |
Kite-Rookies
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ist das nicht Gebrauchsgüteer? wie schuhe etc!?
würde sagen Verbrauchsgüter sind Lebensmittel oder so... kann mich auch irren... |
28.01.2011, 12:06 | #38 |
Gast
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28.01.2011, 12:07 | #39 | |
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Zitat:
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28.01.2011, 12:09 | #40 |
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hier kauft sich jemand einen Hoodie von North und nach 2 jahren geht der hin und sagt " ich haaab aber 2 Jahre Garantie" und schleppt das ding sogar nachts
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