oase.surf - surfers world
      

Zurück   [oaseforum.de] > Hauptbereich > Snowkiten / Landkiten

Antwort    « Vorheriges Thema | Nächstes Thema »  
 
Themen-Optionen Ansicht
Alt 03.12.2003, 13:59   #1
kiteskater
Benutzer
 
Registriert seit: 10/2003
Beiträge: 37
kiteskater eine Nachricht über ICQ schicken
Beitrag

Hi Oase member


ist es eigentlich verboten in uneingezäunten naturschutzgebieten zu kiten bzw. zu boarden,skaten usw.?

ich bekomm bei mir in eching(freisinger Landkreis) immer ärger mit so nem naturschützer des Landkreises.Der Droht inzwischen schon mit Geldstrafen und einer Anzeige.

Habt ihr mit so etwas eigentlich auch schon mal erfahrung gemacht oder wisst ob es erlaubt ist oder nicht? Dann postet bitttte!!


mfg

Andi
kiteskater ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 03.12.2003, 17:12   #2
Albkiter
Benutzer
 
Registriert seit: 08/2002
Beiträge: 740
Cool

Hi,

ich weiß nur, das NSG so ziemlich das heiligste sind was es gibt....außer auf den Markierten Wegen darfst Du da nirgendwo hingehen....hm...ist aber nicht gesichert....

Grüßle

Frank
Albkiter ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 04.12.2003, 22:40   #3
schappi
Benutzer
 
Registriert seit: 06/2003
Beiträge: 135
schappi eine Nachricht über ICQ schicken
Beitrag

Hi !

fürjedes Naturschutzgebiet gibt esgenerell einen eigenen Erlass,der gesetzesähnlich wirksam ist. D.H. jedes Naturschutzgebiet hat unter Umständen eigene Regeln. Ich habe mal eines bei google eingegeben: naturschutzgebiet gesetz

da kam einiges schau mal!

§ 4 Verbote:
(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten, 1. Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen, 2. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder sie durch sonstige Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen, 3. Pflanzen oder Tiere anzusiedeln oder auszusetzen, 4. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten, 5. das Gebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren oder außerhalb dafür bestimmter Stellen Fahrzeuge aller Art oder Anhänger abzustellen, 6. außerhalb der dafür bestimmten Wege zu reiten oder Pferde mitzuführen, 7. die Jagd auszuüben,
--------------------------------------------------------------------------------
Page 3
8. Hunde auf hierfür gesperrten Wegen oder auf andere Weise als kurzangeleint mitzuführen, 9. zu angeln oder zu fischen, 10. in den Gewässern zu baden, 11. die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren, 12. Flugmodelle, Modellflugkörper oder Drachen im Gebiet oder über dem Gebiet fliegen, bemannte Fluggeräte aller Art aufsteigen oder landen sowie Schiffsmodelle auf den Gewässern fahren zu lassen, 13. brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen oder Feuer zu machen, 14. zu lagern, 15. zu zelten, 16. die Ruhe der Natur durch Lärmen oder auf andere Weise zu stören, 17. das Gelände durch Abfälle, Abwässer oder auf sonstige Weise zu verunreinigen, 18. bauliche Anlagen jeglicher Art, Frei- und Rohrleitungen, Einfriedungen sowie Wege, Straßen, Plätze, Treppen, Brücken oder Stege zu errichten, anzulegen oder zu verändern, 19. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, 20. Aufschüttungen oder Bohrungen vorzunehmen, die Bodengestalt, die Gestalt der Wasserläufe oder Teiche und ihrer Ufer durch Grabungen, Abbau oder durch Einbringen von Bodenbestandteilen oder auf sonstige Weise zu verändern, 21. den Wasserhaushalt zu verändern oder den Naturhaushalt der Gewässer zu schädigen, 22. wasserbauliche Maßnahmen durchzuführen,
--------------------------------------------------------------------------------
Page 4
23. offene Grasfluren, Trockenrasen, Heide oder Grünland umzubrechen, 24. offene Grasfluren, Trockenrasen oder Heide landwirtschaftlich zu bewirtschaften sowie dort Düngemittel aller Art auszubringen 25. Grünland zwischen dem 1. April und dem 20. Juni eines jeden Jahres zu düngen, zu walzen, zu schleppen, zu mähen oder andere maschinelle Bearbeitungen durchzuführen, 26. die Grasnarbe durch Überweidung zu zerstören, 27. Stallmist oder in Kunststoff eingeschweißte Ballen (wie zum Beispiel Silage) zu lagern, 28. Pflanzenschutzmittel anzuwenden, 29. Gegenstände von wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher und bodenkundlicher Bedeutung zu beschädigen, aufzunehmen, zu sammeln oder zu verunstalten. (2) Von den Verboten des Absatzes 1 gelten nicht: 1. Die Nummern 1 bis 5, 11, 16, 18,20 bis 22,24 und 26 für Maßnahmen einschließlich Untersuchungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Errichtung und Unterhaltung eines landschaftspflegerischen Betriebes mit seinen notwendigen Einrichtungen in Verbindung mit einer Informationseinrichtung, 2. die Nummern 1 bis 5, 16, 20, 23, 25,27 und 28 sowie die Nummer 17 für das Kompostieren von Gartenabfällen und die Nummer 18, soweit ausschließlich Einfriedungen vorgenommen werden für die übliche Gartennutzung auf dem Flurstück 2620 der Gemarkung Meiendorf,
--------------------------------------------------------------------------------
Page 5
3. die Nummern 1 bis 5, 16, 23, 25 bis 28 sowie die Num mer 18, soweit ausschließlich Einfriedungen vorgenommen werden, für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den Flurstücken 3659, 3661 und 4031 der Gemarkung Oldenfelde, den Flurstücken 1278, 1283, 1286, 2620, 5172 und 5174 der Gemarkung Meiendorf sowie spätestens bis zum Ablauf des bestehenden Pachtvertrages auf den Flurstücken 1295 (teilweise), 1296 bis 1300 und 1303 (teilweise) der Gemarkung Meiendorf, 4. die Nummern 1, 2,4, 5 und 16 für forstliche Maßnahmen, 5. die Nummern 1, 2, 4, 7, 8 und 16 für die rechtmäßige Ausübung der Einzeljagd in der Zeit vom 16. Juli bis zum 14. März eines jeden Jahres, 6. die Nummern 1,4, 5, 11, 16, 19 und 22 für Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung, 7. die Nummern 1,2,4,5,11,13,14,16, l8 bis 2O, 22, 23 und 29, soweit dies für behördliche Maßnahmen zur Suche, Bergung oder Beseitigung von Kampfmitteln im Rahmen der Gefahrenabwehr erforderlich ist, 8. die Nummern 1,4,5 und 19 für Maßnahmen zur Sicherung der Munitionsniederlage und für den ordnungsgemäßen Betrieb (einschließlich des An- und Abtransportes beziehungsweise einzelner Sprengungen) des Spreng- und Lagerplatzes des Kampfmittelräumdienstes der Feuerwehr am Ahrensfelder Weg im erforderlichen Umfang, 9. die Nummern 1, 4, 5 und 16, soweit dies für die ordnungsgemäße Nutzung der Schießsportanlage auf den Flurstücken1318 und 1319 der Gemarkung Meiendorf erforderlich ist, 10. die Nummern 1, 4, 5, 16 und 20 für Maßnahmen der Schleswag Aktiengesellschaft und der Deutschen Telekom Aktiengesellschaft, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der jeweiligen betrieblichen Anlagen erforderlich ist, 11. die Nummern 4 und 5 für das Betreten außerhalb der Wege und das Befahren des Geländes durch den jeweiligen Grundeigentümer, seiner Bediensteten, Beauftragten oder Pächter sowie durch den jeweiligen Grundeigentümer, seiner Bediensteten, Beauftragten oder Pächter der unmittelbar an das Naturschutzgebiet angrenzenden Flächen des schleswig-holsteinischen Naturschutzgebietes Höltigbaum (Landesverordnung über das Naturschutzgebiet ,,Höltigbaum" vom 15. Dezember 1997 - Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 1998 Seite 23), soweit dies in Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich ist, 12. die Nummern 4, 8 und 14 für das Betreten außerhalb der Wege, das Lagern und das Freilaufenlassen von Hunden im Rahmen der Freizeit- und
--------------------------------------------------------------------------------
Page 6
Erholungsnutzung auf der in der Naturschutzkarte durch eine Schraffur und vor Ort gekennzeichneten Fläche, 13. die Nummer 5 für das Befahren des Ge ländes für Bedienstete der Freien und Hansestadt Hamburg über den von der Sieker Landstraße unmittelbar zur Straße Eichberg führenden Weg, soweit dies in Ausübung ihres Dienstes erforderlich ist, 14. die Nummer 19 für das Anbringen von Schildern, die auf den Schutz des Naturschutzgebietes oder auf Maßnahmen des Naturschutzes oder der Landschaftspflege hinweisen oder als Ortshinweise dienen. § 5 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach ~ 49 Absatz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des ~ 4 Absatz 1 zuwiderhandelt. § 6 Schlußbestimmungen (1) Die Verordnung zur vorläufigen Sicherstellung der Erweiterung des Naturschutzgebietes Stellmoorer Tunneltal vom 11. März 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 71) und die Verordnung zur vorläufigen Sicherstellung von Teilflächen des künftigen Naturschutzgebietes Höltigbaum und zur Aufhebung der Verordnung über die Veränderungsverbote des Landschaftsplans Höltigbaum vom 17. Februar 1998 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 33) treten außer Kraft. (2) Die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Duvenstedt, Bergstedt, Lemsahl-Melling stedt, Volksdorf und Rahlstedt vom 19. Dezember 1950 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-k) tritt in ihrer geltenden Fassung außer Kraft, soweit Flächen durch diese Verordnung unter Schutz gestellt werden. (3) Die Verordnung über die Veränderungsverbote des Landschaftsplans Höltigbaum vom 11. März 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 70) tritt in der geltenden Fassung außer Kraft. *)Die derzeit aktuelle und gültige Version mit allen Änderungen entnehmen Sie bitte dem Hamburger Gesetz- und Verordnungsblatt (HmbGVBl). Einen Internet-Verweis auf das HmbGVBl erhalten Sie auf der Internet-Seite „Gesetze und Verordnungen“ des Naturschutzamtes.
schappi ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 05.12.2003, 16:53   #4
Tigga
laßteuchnichtspalten
 
Registriert seit: 02/2003
Beiträge: 8.666
Cool

all terrain kiteskater is now known as not all terrain kiteskater.
sorry, aber das war sehr eindeutig was da stand.
Tigga ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 05.12.2003, 17:21   #5
alexkiter
Mattenbatzi
 
Registriert seit: 09/2002
Ort: Itzehoe
Beiträge: 1.616
Beitrag

hmm und wie ist das bei einem see der nicht als NSG ausgewiesen ist, sondern als Privateigentum von EON und wo nur dasteht, betreten auf eigene Gefahr aber sonst nix? ich bin mir da nicht sicher, weiss da jemand von euch rat? ich meine die meisten kitesseen (walcho,kochel,staustufen etc) gehören doch eon, oder nicht? das stört die doch dann nicht wirklich, oder?
wenn da jetzt einer von euch einen tpp hat wäre ich sehr dankbar.
ich meine von so einem see holen die mich doch nicht mit nem boot runter, oder??
oder warten die dann am Ufer auf mich bis ich keinen bock mehr habe?ist jemandem sowas vielleicht schon ma passiert??
alexkiter ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 06.12.2003, 08:58   #6
Albkiter
Benutzer
 
Registriert seit: 08/2002
Beiträge: 740
Cool

Hi,

also Privateigentum ist kein NSG, und solange der Eigentümer es nicht kundtut das er was dagegen hat (er erlaubt mit seinem Schild Benutzung auf eigene Gefahr ja schweigend die Nutzung), dann dürfte es kein Problem sein, bis dann mal einer kommt und sagt jetzt nicht mehr...alles imho

@ alex

weißt Du schon was, wann mal wieder so ein großsnowkiteausflug stattfindet??? Oder anders, bist du regelmäßig snowmaßig unterwegs??

Grüßle

Frank
Albkiter ist offline   Mit Zitat antworten
Antwort


Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1)
 
Themen-Optionen
Ansicht

Forumregeln
Es ist dir nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist dir nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist dir nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist dir nicht erlaubt, deine Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.

Gehe zu

Ähnliche Themen
Thema Autor Forum Antworten Letzter Beitrag
Erfahrungsbericht Flysurfer Psycho2 und Voodoo joe Kitesurfen 33 31.05.2004 19:11
Kite surfn im Sommer verboten?? Hier in castelldefels (barcelona schon) Kite_Barcelona Kitesurfen 1 08.04.2004 10:58
Voodoo 7; Erster Test Thisl Kitesurfen 16 15.01.2004 08:32
Guerilla ARC Test 2 Sascha Jung Kitesurfen 30 10.06.2003 21:57


Alle Zeitangaben in WEZ +1. Es ist jetzt 00:40 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 4.2.3
Copyright ©2000 - 2024, vBulletin Solutions, Inc.