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Alt 03.04.2017, 15:30   #7
roxygirl
Soulkiterin
 
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"Keine Betrugsabsicht" ?

Sorry, wer Ware verkauft, die er gar nicht hat, im Onlineshop aber für potenzielle Käufer als verfügbar deklariert, und nach Abschluß einer Bestellung (d.h. es kommt ein Kaufvertrag zustande) und Bezahlung einfach ein Alternativprodukt zusendet, der betrügt in irgendeiner Form selbstverständlich!

Man hat als Shopbetreiber die Pflicht, nur die Ware als verfügbar zu kennzeichnen, die gemäß Warenwirtschaftssystem auch wirklich lagernd ist.
Das ist ganz einfach: Ich kaufe als Händler Ware ein und gebe sie in meiner Warenwirtschaft als lagernd ein. Bei Verkauf reduziert sich die Warenwirtschaft automatisch um genau diesen verkauften Artikel. Das ist kein Hexenwerk und alles andere ist unprofessionell und eben auch nicht erlaubt.

Dieses hier nennt man in Deutschland "unlauterer Wettbewerb" und "Lockvogelangebot". Hier wird mit Ware geworben, die nicht verfügbar ist.
Wenn das kein Betrug ist, was dann sonst???
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